Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 325 HGB
§ 325 HGB, Offenlegung
(1) 1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
- 1. den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
- 2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(1a) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. 2 Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(1b) 1 Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. 2 Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(2a) 1 Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verb. mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. 2 Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. 3 Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Absatz 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nummer 7, 8 Buchstabe b, Nummer 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. 4 Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. 5 Die übrigen Vorschriften des 2, Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des 2, Abschnitts gelten insoweit nicht. 6 Kann wegen der Anwendung des § 286 Absatz 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
- 1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
- 2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und ggf. der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
- 3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
Absatz 3a geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(4) 1 Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens 4 Monate. 2 Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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