Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 327 HGB
§ 327 HGB, Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
- 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Absatz 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
- Auf der Aktivseite
- A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3 Beteiligungen;
- A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
- Auf der Passivseite
- C 1 Anleihen,
- davon konvertibel;
- C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nummer 2 und 8 Buchstabe a, Nummer 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
§ 327 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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