Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 43 HwO
§ 43 HwO
(1) 1 Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsausbildungsausschuss. 2 Ihm gehören 6 Arbeitgeber, 6 Arbeitnehmer und 6 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme.
(2) 1 Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. 2 Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens 5 Jahre.
(3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) 1 Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) 1 Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
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