Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 HwO
§ 89 HwO
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Absatz 2 Nummer 10,
- 2. § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1,
- 3. § 60 und § 61 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4. § 62 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3,
- 5. §§ 64, 66, 67 Absatz 1 und §§ 73 bis 77.
(2) 1 Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 BGB liquidiert. 2 § 78 Absatz 2 gilt entsprechend.
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