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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 InsO
§ 102 InsO, Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 21 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 99, 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) eingeschränkt.
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