Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 241 InsO
§ 241 InsO, Gesonderter Abstimmungstermin
(1) 1 Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. 2 In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) 1 Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. 2 Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 3 Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. 4 Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a AktG entsprechende Anwendung. 5 Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
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