Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 JArbSchG
§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße
1 Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle mit. 2 Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
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