Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12a KHG
§ 12a KHG, Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
§ 12a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(1) 1 Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mrd. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. 3 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. 4 Über die Förderung der in § 12 Absatz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben gefördert werden:
- 1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäuser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
- 2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
- 3. Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und
- 4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) 1 Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2024 insgesamt bis zu 95 % des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. 10. 2018 ergibt. 2 Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. 12. 2024 durch vollständig und vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. 3 Mit den verbleibenden 5 % des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). 4 Soweit die Mittel nach Satz 3 bis zum 31. 12. 2024 durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208). Sätze 2 und 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), bisherige Sätze 3, 4 und 6 wurden Sätze 2 bis 4 und geändert.
(3) 1 Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 ist, dass
- 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. 1. 2019 noch nicht begonnen hat,
- 2. das antragstellende Land, ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 % der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzierung) trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss,
- 3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
- a) in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und
- b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
Buchstabe a geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
- 4. die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
Sätze 2 und 5 bis 8 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(4) In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 kann auch das Nähere geregelt werden
- 1. zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1 und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
- 2. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und
- 3. zum Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
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