Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 KHG
§ 14 KHG, Auswertung der Wirkungen der Förderung
1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt in Abstimmung mit dem BMG und dem BMF eine begleitende Auswertung des durch die Förderung nach den §§ 12 und 12a bewirkten Strukturwandels in Auftrag. 2 Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Weiterleitung an die mit der Auswertung beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. 3 Zwischenberichte über die Auswertung sind dem BMG und dem BMF jährlich, für die Förderung nach § 12a erstmals zum 31. 12. 2020, vorzulegen. 4 Die bis zum 31. 12. 2020 entstehenden Aufwendungen für die Auswertung der Förderung nach § 12 werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 5 Die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Aufwendungen für die Auswertung nach § 12 und die Aufwendungen für die Auswertung nach § 12a werden aus dem Betrag nach § 12a Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 6 Auf der Grundlage der Auswertung legt das BMG dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.
§ 14 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Sätze 2 bis 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6.
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