Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 KSVG
§ 17 KSVG, [Vorrang der Kranken- und Pflegeversicherung]
Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.
§ 17 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
Zu § 17 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.9.
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