Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56a KSVG
§ 56a KSVG, [Übergangsregelung für bestimmte Personenkreise]
§ 56a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. 12. 1988 aufgrund des § 5 Nummer 6 in der am 31. 12. 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. 10. 1990 in diesem Gebiet hatten.
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Wer am 1. 1. 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. 12. 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll.
(4) 1 Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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