Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49a OWiG
§ 49a OWiG, Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) 1 Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden personenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen Ordnungswidrigkeiten,
- 2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen oder in Gnadensachen oder
- 3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach § 477 Absatz 2 StPO;
Satz 2 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
(2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Übermittlung für die in § 14 Absatz 1 Nummer 4 bis 9 EGGVG genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer Anwendung erfordern.
(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
(4) 1 Für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich sinngemäß anzuwenden
- 1. die §§ 12, 13, 16, 17 Nummer 2 bis 5 und §§ 18 bis 21 EGGVG und
- 2. § 22 EGGVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und an die Stelle des in § 25 EGGVG bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht tritt.
(5) 1 § 481 StPO ist sinngemäß anzuwenden. 2 Eine Übermittlung entsprechend § 481 Absatz 1 Satz 2 StPO unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. 3 Von § 482 StPO ist nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt.
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