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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 OWiG
§ 51 OWiG, Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
(1) 1 Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des VwZG, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. 2 Wird ein Dokument mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Absatz 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) 1 Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3 Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. 4 Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. 5 Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) 1 § 6 Absatz 1 VwZG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. 2 Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 VwZG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
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