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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21a SGB I
§ 21a SGB I, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 21a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Leistungen bei häuslicher Pflege:
- a) Pflegesachleistung,
- b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
- 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
- 3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
- a) soziale Sicherung und
- b) Pflegekurse,
- 4. vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
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