Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB II
§ 39 SGB II, Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- 3. mit dem nach § 59 in Verb. mit § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.
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