Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SGB II
§ 85 SGB II, Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. 12. 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem WoGG in Anspruch zu nehmen.
§ 85 angefügt durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl. I S. 2160).
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