Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SGB III
§ 48 SGB III, Berufsorientierungsmaßnahmen
§ 48 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. 2 Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 % an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2467), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.
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