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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 SGB III
§ 86 SGB III, Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
§ 86 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
- 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 EUR gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 EUR, und
- 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 EUR gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 EUR.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
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