Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 89 SGB III
§ 89 SGB III, Höhe und Dauer der Förderung
§ 89 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 12 Monate betragen. 3 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. 12. 2028 begonnen hat.
Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2082), geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1756) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service