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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 SGB III
§ 118 SGB III, Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1. das Übergangsgeld,
- 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
§ 118 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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