Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131b SGB III
§ 131b SGB III, Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
§ 131b eingefügt durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl. I S. 446).
1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. 4. 2013 bis zum 31. 12. 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem AltPflG nicht um mindestens 1/3 verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 3. 2016 (BGBl. I S. 369) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
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