Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 SGB III
§ 135 SGB III, Erprobung innovativer Ansätze
§ 135 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2 Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.
Satz 3 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(2) 1 Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2 Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3 Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
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