Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 321a SGB III
§ 321a SGB III, Verordnungsermächtigung
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem 2. bis 4. Unterabschnitt des 1. Abschnitts sowie dem 2. Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.
§ 321a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service