Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 363 SGB III
§ 363 SGB III, Finanzierung aus Bundesmitteln
Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2781), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.
(1) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung aufgrund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service