Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 371 SGB III
§ 371 SGB III, Selbstverwaltungsorgane
§ 371 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(2) 1 Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. 2 Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(3) 1 Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung ist von mindestens 3/4 der Mitglieder zu beschließen.
(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.
(5) 1 Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. 2 Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. 3 Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954). Satz 3 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(6) 1 Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.
Absatz 7 eingefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8.
(7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
Absatz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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