Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 374 SGB III
§ 374 SGB III, Verwaltungsausschüsse
§ 374 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2) 1 Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 § 373 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
(4) 1 Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2 Jede Gruppe kann bis zu 2 stellvertretende Mitglieder benennen.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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