Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 379 SGB III
§ 379 SGB III, Vorschlagsberechtigte Stellen
§ 379 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
- 1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
- 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind
- 1. die Bundesregierung für 3 Mitglieder,
- 2. der Bundesrat für 3 Mitglieder und
- 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.
(2a) (weggefallen)
Absatz 2a gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(3) 1 Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. 2 Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. 3 Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. 4 Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. 5 Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl. I S. 642) (1. 5. 2015).
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