Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 394 SGB III
§ 394 SGB III, Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur
§ 394 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
- 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem AufenthG, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
- 6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das AufenthG,
- 8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem 8. Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
- 10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).
Nummer 9 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 10 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
Nummer 11 gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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