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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 441 SGB III
§ 441 SGB III, Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. 1. 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. 12. 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Bisheriger § 434t angefügt als § 441 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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