Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 448 SGB III
§ 448 SGB III, Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
1 Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. 7. 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. 7. 2019 geltenden Fassung § 132 in Verb. mit § 59 in der jeweils bis zum 31. 7. 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. 12. 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. 2 Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.
§ 448 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service