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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 458 SGB III
§ 458 SGB III, Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. 4. 2024 begonnen haben.
§ 458 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
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