Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28p SGB IV
§ 28p SGB IV, Prüfung bei den Arbeitgebern
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle 4 Jahre. 2 Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3 Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4 Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5 Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verb. mit § 89 Absatz 5 SGB X nicht. 6 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 6 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(1a) 1 Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem KSVG und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2 Die Prüfung erfolgt
- 1. mindestens alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 KSVG bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
- 2. mindestens alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
- 3. bei mindestens 40 % der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Absatz 1a neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Absatz 1b eingefügt durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311), bisheriger Absatz 1b wurde Absatz 1c.
(1b) 1 Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2 Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3 Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4 Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6 Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7 Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) 1 Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 SGB VII mit. 2 Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) 1 Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2 Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
Absatz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
(5) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Abrechnungsverfahren, die mithilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1 Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) 1 Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des BMAS, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(7) 1 Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. 3. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2 Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem KSVG abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2 In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 SGB VII die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:
- 1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,
- 2. die Absendernummern,
- 3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,
- 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
- 5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a SGB VII,
- 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,
- 8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
- 9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,
- 10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,
- 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,
- 12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,
- 13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie
- 14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.
- 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
- 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
- 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
- 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung,
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 9 bis 12 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(9) Das BMAS bestimmt im Einvernehmen mit dem BMG durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mithilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
- 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind und
- 3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) 1 Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. 1. 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2 Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen DO-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3 § 107b Absatz 2 bis 5 BeamtVG gilt sinngemäß.
1 Vgl. Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
Zu § 28p siehe RS 2001/01 § 28p SGB IV, RS 2010/05.
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