Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108b SGB IV
§ 108b SGB IV, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen
1 Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2 Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3 Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des BMAS; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
§ 108b eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
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