Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114 SGB IV
§ 114 SGB IV, Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
- 1. Erwerbseinkommen,
- 2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. 1. 1962 geboren ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(3) 1 Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8. 2 Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1 Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
- 1. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 v. H.,
- 2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 und
- 3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 31 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(5) Bestand am 31. 12. 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. 6. 2002 zu kürzen
- 1. bei Arbeitsentgelt um 35 v. H., bei Arbeitseinkommen um 30 v. H., bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 v. H.,
- 2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 v. H. und bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 v. H.,
- 3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 v. H.
(6) Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist bei Renten wegen Todes kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Absatz 6 angefügt durch G vom 30. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) (1. 7. 2024).
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