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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 SGB IV
§ 118 SGB IV, Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. 4. 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.
§ 118 eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
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