Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35b SGB XII
§ 35b SGB XII, Satzung
1 Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. 2 Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB II enthält. 3 In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Bisheriger § 35a, eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), wurde § 35b durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
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