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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64i SGB XII
§ 64i SGB XII, Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64i eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
- 3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.
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