Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131 SGB XII
§ 131 SGB XII, Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
§ 131 neugefasst durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl. I S. 2160).
(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. 12. 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem WoGG in Anspruch zu nehmen.
(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.
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