Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 136a SGB XII
§ 136a SGB XII, Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 136a eingefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(1) 1 Für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. 2 Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
- 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 %,
- 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 %,
- 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 %,
- 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 %,
- 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 % und
- 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 %.
(2) Die Länder teilen dem BMAS für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. 6. des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.
(3) 1 Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. 2 Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. 8. des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.
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