Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SVG
§ 58 SVG, Entziehung der Versorgung
(1) 1 Das BMVg kann früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren aufgrund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 SG nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. 2 Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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