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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SVG
§ 62 SVG, Umzugskostenvergütung
(1) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verb. mit § 46 Absatz 3a Satz 1 SG oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BUKG bezeichneten Personen. 2 Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BUKG bezeichneten Hinterbliebenen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Einem früheren Berufssoldaten oder einem früheren Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund des 3. Teils dieses Gesetzes in Verb. mit § 26 BVG hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 BUKG bewilligt werden. 2 Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
- 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund des 3. Teils dieses Gesetzes in Verb. mit § 26 BVG an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
- 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu 2 Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
- 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(3) 1 Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 SG geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 BUKG bewilligt werden. 2 Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
- 1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- 2. innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
- 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) 1 Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3 Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
Satz 2 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626).
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