Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 SVG
§ 86 SVG, Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
(1) 1 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3 § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom BMVg erteilt werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2416).
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.
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