Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 99 SVG
§ 99 SVG, Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. 2. 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. 2. 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. 2. 2009 und bis zum 31. 12. 2012 eintreten, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. 2. 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils 5 Tage vermindert.
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