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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 26 § 3 MVV-RL
Anlage I Ziff. 26 § 3 MVV-RL, Anwendung der Methode
1 Die ESWT kann pro Krankheitsepisode für jeden betroffenen Fuß in maximal 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen angewendet werden. 2 Die Krankheitsepisode im Sinne von Satz 1 umfasst das Kalendervierteljahr der ersten Sitzung sowie die 3 darauffolgenden Kalendervierteljahre.
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