Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.2.1. RS 2024/03
Ziff. 7.2.2.1. RS 2024/03, Mehrere Freistellungszeiträume in einem Entgeltabrechnungszeitraum
(1) Sofern in einem Entgeltabrechnungszeitraum mehrere nicht zusammenhängende Erkrankungen eines Kindes und/oder stationäre Mitaufnahmen und somit Freistellungszeiträume vorliegen, ist das Kinderkrankengeld für alle Freistellungstage kumuliert zu ermitteln. Da der Arbeitgeber für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung abzugeben hat, ist das ermittelte kumulierte ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Kalendertage der Freistellungen entsprechend zu verteilen (Näheres siehe Abschnitt 7.2.3.1).
Beispiel 17 — mehrere Freistellungszeiträume in einem Entgeltabrechnungszeitraum
Das Kind ist krank von 1. 6. bis 5. 6. (Freistellung 1) für 5 Kalendertage und vom 15. 6. bis 24. 6. (Freistellung 2) für 10 Kalendertage. Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt immer für den Kalendermonat ab und stellt vom 1. 6. bis 5. 6. sowie vom 15. 6. bis 24. 6. (unbezahlt) frei.
Die Abrechnung erfolgt am 5. des Folgemonats.
Lösung:
Der heranzuziehende Entgeltabrechnungszeitraum ist der Juni. Mit der Entgeltabrechnung des Monats Juni ist für jeden Freistellungszeitraum separat die Meldung an die Krankenkasse über das jeweils anteilig ausgefallene Arbeitsentgelt abzugeben.
(2) Als Freistellungszeiträume sind nur Zeiträume zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen der Arbeitgeber die Beschäftigten vollständig bezahlt freigestellt hat oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt (siehe Beispiel 7 im Abschnitt 7.2.1). Zur Anrechnung als Anspruchstage siehe Abschnitt 5.3.
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