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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.6. RS 2024/05
Ziff. 3.6. RS 2024/05, Kostenbeteiligung
(1) Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Sachleistungen im Vergleich zum SGB V ohne Beteiligung an den Kosten; Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Dies gilt nicht für Geschädigte, die gemäß § 42 Absatz 2 SGB XIV Leistungen zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen aufgrund einer Härtefallentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (bei GdS von mindestens 50, falls keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder diese Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhaltbar) erhalten (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB XIV). Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene, die nach § 42 Absatz 3 oder 4 SGB XIV Leistungen in entsprechender Anwendung des 3. Kapitels des SGB V beziehen, fallen ebenfalls nicht unter die Kostenbefreiung, da § 44 Absatz 2 SGB XIV nur auf § 42 Absatz 2 SGB XIV, nicht aber auf § 42 SGB XIV Absatz 3 und Absatz 4 verweist.
Besonderheit für Bestandsfälle:
(2) Für Personen, die bis zum 1. 1. 2024 nach § 10 BVG oder in entsprechender Anwendung des § 10 BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben und hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 3. Kapitel des SGB V haben, gilt § 44 Absatz 2 SGB XIV entsprechend (vgl. § 151 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XIV). D. h., es ist keine Kostenbeteiligung zu leisten. Die Regelung des § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB XIV in Verb. mit § 42 Absatz 2 SGB XIV kommt auf die nach § 151 SGB XIV Berechtigten nicht zur Anwendung, da § 42 Absatz 2 SGB XIV nur die aufgrund einer Härtefallentscheidung Berechtigten regelt.
(3) Damit entfallen für die von der Kostenbeteiligung befreiten Personen insbesondere Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel, für die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogenen Medizinprodukte, für Heilmittel, Haushaltshilfe und vollstationäre Krankenhausbehandlung. Die Maßnahmen für künstliche Befruchtung werden vollständig übernommen, ohne das Geschädigte einen Eigenanteil zahlen müssen. Die folgende Übersicht veranschaulicht die Kostenbeteiligung der verschiedenen Personenkreise nach "altem" und "neuem" Recht. Tabelle 1: Kostenbeteiligung
Anspruchsbeginn | Personenkreis | schädigungsfolgebedingte Leistung | nichtschädigungsfolgebedingte Leistung |
Leistungsberechtigung ab 1. 1. 2024 (neues Recht) | Geschädigte | Keine Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV) | Leistungsberechtigung aufgrund von Härtefall-Entscheidung: Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 42 Absatz 2 SGB XIV) |
Angehörige und Nahestehende | — | Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 SGB XIV regelt Befreiung nur für Geschädigte) | |
Hinterbliebene | — | Kostenbeteiligung (§ 44 Absatz 2 SGB XIV regelt Befreiung nur für Geschädigte) | |
Leistungsberechtigung vor dem 1. 1. 2024 (Bestandsfälle) | Geschädigte | Keine Kostenbeteiligung (§ 143 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV) | Keine Kostenbeteiligung (§ 151 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV) |
andere Personen | — | Keine Kostenbeteiligung (§ 151 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV) |
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