Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2024/05
Ziff. 4.1. RS 2024/05, Krankengeld nach dem Sozialen Entschädigungsrecht
Nach § 52 Absatz 4 SGB XIV hat die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Personen zu benennen, die Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen und die für die Entrichtung der Beiträge nach § 52 Absatz 1 bis 3 SGB XIV erforderlichen Angaben zu machen. Auf Anfrage legt die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde Nachweise für die gemachten Meldungen vor.
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