Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5.1. RS 2024/05
Ziff. 6.5.1. RS 2024/05, Krankenkassen an Verwaltungsbehörden
(1) Nach § 60a Absatz 5 SGB XIV werden die Krankenkassen in den Jahren 2026 bis 2028 verpflichtet, die Daten für Leistungen, die sie auftragsweise erbringen, kalenderhalbjährlich an die zuständigen Verwaltungsbehörden zu übermitteln. Dies betrifft die Leistungen für Anspruchsberechtigte ab dem 1. 1. 2024 (§ 60a Absatz 1 SGB XIV), für Berechtigte mit monatlichem Renten- und/oder Geldleistungsbezug (§ 60a Absatz 3 SGB XIV) und für Geschädigte, die eine Krankenkasse nach § 57 Absatz 3 SGB XIV gewählt haben (vgl. § 60a Absatz 4 SGB XIV).
(2) Näheres zur Umsetzung dieses Übermittlungsverfahren, welches dem Grunde nach einer fiktiven Spitzabrechnung der von den Krankenkassen auftragsweise erbrachten Leistungen für die vorgenannten Personenkreise entspricht, ist in einer nach § 60 Absatz 6 SGB XIV zu schließenden Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Diese sollte z. B. Lösungsmechanismen zu der Frage beinhalten, wie mit den von den Krankenkassen gemeldeten Leistungsaufwendungen umzugehen ist, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht oder nicht in vollem Umfang akzeptiert werden (z. B. Höhe der Aufwendungen). Auch insbesondere zum Übertragungsweg und der Form der Daten müssten Regelungen zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart werden.
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