Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6a StVG
§ 6a StVG, Gebühren
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen — ausgenommen Verwarnungen im Sinne des OWiG —, Informationserteilungen und Registerauskünften
- a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
- b) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. 3. 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. 6. 1965 (BGBl. II S. 857) i. d. F. des Gesetzes vom 20. 12. 1968 (BGBl. II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
- c) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. 9. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. 8. 1969 (BGBl. II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
- d) nach dem FPersG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
- e) nach dem BKrFQG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem PBefG in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. 7. 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
- 3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) 1 Das BMDV wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen — ausgenommen Verwarnungen im Sinne des OWiG —, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen — ausgenommen Verwarnungen im Sinne des OWiG —, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 3 Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das BMDV die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens 5 Ländern beim BMDV aus. 4 Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 5 Das BMDV kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
Sätze 1, 3 und 5 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
(3) 1 Im Übrigen findet das VwKostG in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung Anwendung. 2 In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des VwKostG geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) 1 Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. 2 Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3 In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. 4 In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 5 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) 1 Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. 2 Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3 In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.
(8) 1 Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. 2 Eine solche Regelung darf
- 1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom BMDV durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das BMDV von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
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