Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 5a Bürgergeld-V
§ 5a Bürgergeld-V, Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen
- 1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II) ein Betrag von 3 EUR monatlich,
- 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.
Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
§ 5a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.